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Instandhaltung kann zur Vorbeugung von Systemausfällen betrieben werden. Weitere Ziele können sein:

- Erhöhung und optimale Nutzung der Lebensdauer von Anlagen und Geräten
- Verbesserung der Sicherheit
- Erhöhung der Verfügbarkeit
- Reduzierung von Störungen
- Vorausschauende Planung von Kosten

Unter Reparatur bzw. Instandsetzung wird der Vorgang verstanden, bei dem ein defektes Objekt in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Nach DIN 31051 ist sie Bestandteil der Instandhaltung.
Eine Reparatur kann beispielsweise durch den Austausch defekter Teile, durch das Hinzufügen von Teilen oder durch eine Neuordnung von Teilen (zum Beispiel Zusammenkleben oder Schweißen) erfolgen. Bei modernen technischen Geräten und Maschinen sowie in Autowerkstätten wird außerdem in zunehmendem Maß die Elektronik oder die elektrische Steuerung durch Programme zum Gegenstand von Reparaturen oder vorbeugendem Service.
Der Begriff der Reparatur ist auch Gegenstand des zertifizierbaren Qualitätsmanagements. Er war bereits in der DIN EN ISO 8402:1995-08, Ziffer 4.18 definiert und umfasst jede an einem fehlerhaften Produkt auszuführende Maßnahme, die sicherstellen soll, dass dieses die Anforderungen des beabsichtigten Gebrauchs erfüllen wird, obwohl es zunächst möglicherweise die ursprünglich festgelegten Forderungen nicht erfüllt.
Reparatur ist demnach also eine Art der Behandlung eines fehlerhaften Produkts. Dabei kann in der Definition der nunmehr gültigen DIN EN ISO 9000:2000, Ziffer 3.6.9 eine Reparatur Teile eines Produktes beeinflussen oder auch verändern.
In zunehmendem Maße wird auch Teleservice, d.h. die Fernwartung, im Rahmen der Instandhaltung genutzt. Durch Teleservice kann die Reaktionszeit der Servicetechniker verkürzt und die Qualität der Serviceinsätze erhöht werden, z.B. indem der Techniker durch Ferndiagnose bereits weiß, welche Ersatzteile er zum Einsatzort mitnehmen muss.


Unter Modernisierung versteht man im Mietrecht alle baulichen Maßnahmen des Eigentümers/Vermieters einer Immobilie, die das Ziel haben, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser zu bewirken. Zu den Modernisierungen zählen auch anderweitige Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt wurden, die der Vermieter selbst gar nicht zu vertreten hat (§ 559 Absatz 1 BGB).
Im Fall von Modernisierung kann der Vermieter eine jährliche Mieterhöhung um bis zu 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten vornehmen. Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen (§ 559 Absatz 2 BGB).
Bei öffentlich gefördertem Wohnraum muss der Rat der Gemeinde der Modernisierung zustimmen. Staatlich zinsverbilligte Kredite müssen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung dem Mieter zugute kommen.
Alle anderen Arbeiten an der Immobilie bezeichnet man als Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen. Die Abgrenzung von "Modernisierung" und "Instandhaltung" ist ein beliebter Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern; denn Kosten der Instandhaltung darf er nicht auf die Mieter umlegen.