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Sie können Ihren Versicherungsanbieter, Versicherungsgesellschaft frei wählen. Egal ob es sich um eine Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung, KFZ-Versicherung o.ä. handelt.
Somit können Sie p.a. einige Euros sparen.

Für die Immobilienbranche werden u.a. folgendeVersicerungen angeboten:

Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung ist eine Versicherung zum Schutz der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Nebengebäude sowie Garagen. Unter Umständen ist auch Zubehör mitversichert.
Es können folgende Risiken alleine oder in Kombination versichert werden: Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Zusätzlich können weitere Elementarschäden mitversichert werden.
Banken verlangen bei kreditfinanzierten Gebäuden oft eine Gebäudefeuerversicherung zur Sicherung von Darlehen. Seit dem Wegfall von Pflicht- und/oder Monopolrechten zum 1. Juli 1994 (Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft vom 18. Juni 1992) kann der Gebäudeversicherer zu allen Risiken in der gesamten BRD frei gewählt werden.
In der Schweiz (wie auch in der ehemaligen DDR) ist die Gebäudeversicherung in den meisten Kantonen obligatorisch und die Verwaltung erfolgt durch die kantonalen Gebäudeversicherer. Bei den sogenannten GUSTAVO-Kantonen kann die Gebäudeversicherung mit privaten Versicherungen abgeschlossen werden. Einzig in den Kantonen Wallis und Tessin ist die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch.
Wichtig für die Beurteilung der Risiken eines Gebäudes und damit für die Höhe der Versicherungsprämie sind:
-die Bauartklasse
-der genaue Ort: Es gibt bei der Leitungswasser-, der Sturm- und der Elementarversicherung Risikozonen, die beitragsrelevant sind. Der genaue Ort spielt auch bei der Wertermittlung (regional unterschiedliche Baupreiskostenindizes) eine Rolle.
-die Nutzung

Der Gebäudeversicherer ist gehalten, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß zu unterrichten, damit keine Unterversicherung eintritt.

Feuerversicherung
Feuerversicherungsschild der Provinzial-Feuer-Versicherungsanstalt an einem alten Haus.
Eine Feuerversicherung ist ein Versicherungsart, die durch Feuer entstandene Schäden ersetzt.
Sie ist eine Sparte, die sowohl im Privatbereich, wie im Unternehmensbereich notwendig ist. Hauptsächlich werden Immobilien gegen Brand versichert. Dabei ist es meist unerheblich, ob es sich um ein Elementarereignis, beispielsweise durch Blitzschlag oder ein technisches Gebrechen handelt. Schäden durch Brandstiftung werden zwar ersetzt, die Versicherung versucht sich aber an dem Brandstifter schadlos zu halten. Nur wenn der Eigentümer selbst der Brandstiftung überführt wird, ist die Versicherung leistungsfrei. Welche Indizien für die Annahme einer Brandstiftung vorliegen müssen, wurde nun von dem Landgericht Köln geklärt.
Meist wird die Versicherung als Bündel mit anderen Sparten, wie Einbruch-, Haftpflicht-, Wasserschaden- oder anderen Versicherungen angeboten.
In einigen Gebieten Deutschlands waren früher Feuerversicherungen als staatliche Monopolversicherungen eingerichtet, die von Beamten verwaltet wurden. Ein Beispiel ist die Badische Feuerversicherung. Jedes Gebäude in Gebiet war zwangsversichert. Der Schutz umfasste im Beispielfall nicht nur Feuer, sondern auch so genannte Elementarschäden durch Hochwasser und Erdbeben. Diese Schäden sind bei den meisten Versicherern nicht versicherbar, weil z.B. bei einem großen Erdbeben so viele Kunden betroffen wären, dass Prämien und die üblichen Rücklagen und Rückversicherungen nicht ausreichen würden um die Schäden zu decken. Die staatliche Monopolgebäudeversicherung der DDR umfasste ebenfalls Elementarschäden, so dass die Kunden mit Altverträgen bei den Hochwasserereignissen 2002 an der Elbe abgesichert waren. Die Ereignisse bedeuteten für die Allianz AG, die, die alte DDR-Versicherung aufgekauft hatten, einen Extremschaden, der aber rückversichert war.
Durch EU-Recht, dem die Bundesrepublik zugestimmt hatte, wurden Monopolversicherungen untersagt. Als Folge wurde z.B. die Badische Feuerversicherung an die ÖVA, eine Versicherungstochter der Sparkassen verkauft, samt den mehreren hundert Millionen umfassenden Rücklagen als Grundlage für den weiterbestehenden Schutz bei Elementarschäden. Die Beamten der Monopolversicherung wurden an den privaten Träger "ausgeliehen", ähnlich wie bei der Privatisierung der Post und der Eisenbahn.
Die Prämie richtet sich nach dem Schätzwert der Wiedererrichtung. Wird der Schätzwert vorher zu niedrig angesetzt, so kommt es zu einer Unterdeckung des Schadens und nur der prozentuelle Anteil des Schadens wird ausbezahlt.

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die durch das Eindringen von Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen in das Grundwasser entstehen. Auch Kosten für Versuche, die der Versicherte zur Abwendung von Schäden unternommen hat, werden ersetzt.
Eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung sollte von allen Hausbesitzern abgeschlossen werden, deren Häuser über eine Ölheizung mit zugehörigen ober- oder unterirdischen Heizöltanks verfügen. Aufgrund des großen Schadens, den Öl durch die Verunreinigung von Trinkwasser anrichten kann, haftet der Inhaber des Öltanks nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch ohne eigenes Verschulden in unbegrenzter Höhe für entsprechende Schäden.

Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (und nahezu gleichlautend in Österreich) geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab: der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer vor Schadensersatzansprüchen Dritter frei, zahlt also (nur) dann eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (beispielsweise nach § 823 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden unbegründete Ansprüche gegen den Versicherten von Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung (passiver Rechtsschutz). Die Haftpflichtversicherung ist, obwohl ihr Name dies suggeriert (und im Gegensatz zur KFZ-Haftpflichtversicherung) keine Pflicht- sondern freiwillige Versicherung. Die Verträge beruhen nahezu immer auf den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB). Für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung und besonders die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern sowie Grund und Boden entstehen.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Tätige aus dem Dienstleistungssektor, das heißt für diejenigen Personen und Institutionen, die aus beruflichen Gründen fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und beratend, begutachtend, prüfend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend und/oder aufsichtsführend für andere tätig werden.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet Schutz gegen so genannte echte Vermögensschäden. Vermögensschäden sind zwar grundsätzlich auch in Privathaftpflichtversicherungen mitversichert, meist aber mit einer deutlich niedrigeren Versicherungssumme als Sach- und Personenschäden, da es im Privatbereich kaum zu echten Vermögensschäden infolge von Vermögensbetreuungspflichten kommen kann. Dies liegt daran, dass sich im Privatbereich in der Regel nur die von § 823 Abs. BGB erfassten Sach- oder Personenschaden vorkommen (unechter Vermögensschaden).
In der Versicherungsbranche ist deshalb der Einschluss von Vermögensschäden in der Privathaftpflicht seit Langem umstritten. Anders hingegen im Falle der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung aus Berufsgründen. Hier treten echte Vermögensschäden häufig auf, die Haftung erfolgt aufgrund der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Das sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden zugeordnet werden können, und sich auch nicht aus diesen herleiten.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung reguliert somit begründete Haftpflichtansprüche und wehrt unbegründete Haftpflichtansprüche ab. Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen im Haftpflichtbereich nennt man passive Rechtsschutzfunktion. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für Berufsgruppen mit vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten (z.B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften, Notare) von erheblicher praktischer Bedeutung, denn auch schon ein behauptetes berufliches Versehen kann die berufliche Existenz des Betroffenen gefährden.
In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Das heißt: Vermögensschäden werden in der Regel nicht sofort sichtbar, sondern treten erst nach einiger Zeit zutage. Dem trägt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Rechnung. Versicherungsfall ist hier nicht das Schadenereignis (Eintritt des Vermögensschadens) oder die Anspruchserhebung (Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten), sondern der Verstoß (das berufliche Versehen), der spätere Haftpflichtansprüche nach sich ziehen kann.

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